Loading...
Leistungen2021-02-01T14:40:11+01:00

EIN ÜBERBLICK ÜBER UNSERE RECHTSGEBIETE MIT ERLÄUTERUNGEN

Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).

Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Individualarbeitsrecht sowie im kollektiven Arbeitsrecht. Unsere Beratungsleistung erstreckt sich von der Begründung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Gestaltung von Arbeitsverträgen über das gesamte Spektrum der arbeitsrechtlichen Probleme bis hin zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf die Schwerpunkte:

Arbeitsgerichtliche Verfahren
Umstrukturierungen
Kündigungen und Aufhebungsverträge
Befristungen
Teilzeitregelungen
Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
Betriebliche Altersvorsorgung

Das Architektenrecht regelt die Rechte und Pflichten der Architekten. Es handelt sich um eine Querschnittsmaterie, das heißt, das Architektenrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt, sondern setzt sich aus zahlreichen Rechtsvorschriften unterschiedlicher Herkunft zusammen. Zu nennen sind für Deutschland vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer und die berufsrechtlichen Regeln der Architektenkammern. Die in der Praxis am häufigsten interessierenden Themen zum Architektenrecht sind

Architektenvertragsrecht
Architektenhonorarrecht
Architektenhaftpflichtrecht
Urheberrecht
Berufsrecht

Das Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber. Im Architektenvertrag, der mündlich oder schriftlich geschlossen werden kann, legen die Vertragspartner vor allem fest, welche Leistungen der Architekt erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird. Es besteht im Grundsatz Vertragsfreiheit. Grenzen setzen zwingende Regeln des BGB und, soweit es um das Honorar geht, die HOAI.

Das Honorarrecht gehört zum Teil zum Vertragsrecht, weil die Vereinbarung des Honorars im Prinzip Verhandlungssache ist. Verhandlungsgrenzen zieht allerdings die HOAI mit Höchst- und Mindestsätze für die wichtigsten Architektenleistungen. Verstößt die Vergütungsabrede der Vertragsparteien gegen diese Sätze, bleibt ihr Vertrag im übrigen gleichwohl wirksam, das heißt der Architekt muss die versprochene Leistung erbringen. An die Stelle der unwirksamen Honorarvereinbarung tritt dann die zwingende Honorarregelung der HOAI.

Unsere Tätigkeit im Bereich des Architektenrechts erstreckt sich zunächst auf die Gestaltung, Beratung und Vertretung zu allen Fragen des Architekten- und Ingenieurvertrages. Hierunter fallen insbesondere

das Zustandekommen und die Beendigung des Vertrages
die evtl. Unwirksamkeit eines Vertrags sowie die Prüfung des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften
der Leistungsumfang und der konkrete Inhalt des Architektenvertrages
Ersatzaufträge.

Im Bereich des Architekten- und Ingenieurhonorars beraten und vertreten wir Sie insbesondere zu den Fragen

der Honorarzone und des Honorarsatzes
zu den Leistungsphasen
zu der Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder eines Zeithonorars
zu Höchstsatzüberschreitungen
zu den anrechenbaren Kosten eines Bauprojekts
zu der Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars
zu allen Sonderfragen des Honorars, insbesondere bei Planungsänderungen oder eines Honorars trotz abgelehnten Bauantrag
zur Schlussrechnung und der Fälligkeit des Anspruchs
zur Honorarklage des Architekten.

Schließlich vertreten wir Architekten, Ingenieure und deren Haftpflichtversicherer gerichtlich und außergerichtlich in Haftungsfragen.

Kapitalanlagerecht stellt die Gesamtheit aller Normen und Grundsätze dar, die die Emission und den Handel mit fungiblen Anlageinstrumenten regeln und sowohl den Individualschutz der Kapitalanleger als auch den Funkionsschutz des Kapitalmarkts und der Wirtschaft zum Ziel haben. Kapitalmarktrecht bildet demnach eine gebietsübergreifende Disziplin, welche Rechtsgebiete wie Aktienrecht, Wertpapierrecht und Börsenrecht in einen Zusammenhang stellt. Im deutschen Recht umfasst das Kapitalmarktrecht folgende Gesetze:

Börsengesetz (BörsG)
Depotgesetz (DepotG)
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Investmentgesetz (InvG)
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Kreditwesengesetz (KWG)
Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG)
Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)

Durch die Veränderung des Bankrechts in den letzten Jahren, insbesondere die gesteigerte Komplexität von Fragestellungen wurde eine interne Spezialisierung auf dieses Gebiet unerlässlich. Wir beraten Banken, aber auch Privatpersonen in allen Themen des Bankrechts und Kapitalmarktrechts, insbesondere

in allen Fragen der Kreditsicherheiten (Grundschuld, Hypothek, Bürgschaft etc.)
den unterschiedlichen Darlehensarten
in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken
alle Probleme der Anlagenberatung, einschließlich Aufklärungs- und Informationspflichten
Abwicklung fehlgeschlagener Kapitalanlagen.
Vermittlerhaftung

Neben der Beratung und außergerichtlichen Verhandlungen führen wir für Sie Prozesse, soweit diese sich nicht vermeiden lassen.

Baurecht bezeichnet je nach Zusammenhang:

Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen privatem Baurecht – Rechtsnormen des Zivilrechts, die Grundeigentum und Nachbarrecht, Werkverträge die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.) regeln sowie die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer und öffentlichem Baurecht – jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen demBauplanungsrecht – den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln; Bauordnungsrecht – den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z. B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften.
Der Begriff eines Baustrafrechts wird bis jetzt erst ansatzweise verwandt. Das subjektive Recht ein Grundstück zu bebauen. Bestehendes Baurecht ist in vielen Staaten Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.

Wir beraten Sie in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Baurechts. Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt

in der Begleitung in Bebauungsplanverfahren und bei Erlangung von Baugenehmigungen
in der Gestaltung und in der Prüfung von Bau- und Architektenverträgen
in der baubegleitenden Rechtsberatung
der Feststellung oder der Durchsetzung von Gewährleistungs- und Mängelbeseitigungsansprüchen
der Abwehr sowie der Durchsetzung von Minderungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen
der Regelung von Vergütungsstreitigkeiten einschließlich Nachträge.

Neben der Beratung führen wir für Sie selbstständige Beweisverfahren sowie alle sonstigen gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.

Wir erarbeiten und gestalten zu Lebzeiten mit unseren Mandanten Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen und beraten Sie zu allen Fragen der Unternehmensnachfolge. Wir entwickeln für Sie Strategien zum Vermögenstransfer für die Familie.

Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen
Unternehmerische Nachfolgeregelungen
Testamentsvollstreckungen

Darüber hinaus sind wir in dem Gesamtbereich der Nachlassabwicklung tätig. Hierunter fällt insbesondere

die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
die Durchsetzung sowie die Abwehr von Ansprüchen aus dem Nachlass
die Vertretung im Erbscheinsverfahren.

Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen: Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.

Unsere Zielsetzung im Familienrecht ist die Erreichung der Zufriedenheit des Mandanten und dessen beste Interessenwahrung, der finanziellen Gerechtigkeit unter Berücksichtigung des Verhältnisses Eltern-Kind sowie der Wahrung des Familienfriedens. Wir beraten und begleiten Sie in allen Themen des Eherechts, insbesondere in den Fragen

Unterhalt
Scheidung
Versorgungsausgleich
Kindschaftsrecht einschließlich Umfang und elterliche Sorge
Vermögensauseinandersetzungen.

Auch vor Eingang einer Ehe beraten wir Sie intensiv zu den unterschiedlichen Möglichkeiten der Gestaltung eines Ehevertrages. Auch im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft übernehmen wir Vermögensauseinandersetzungen und vertragliche Gestaltungen aller Rechte und Pflichten der Partner.

Als geistiges Eigentum wird im Unterschied zum Eigentum an körperlichen Gegenständen (Sachen im Sinne des § 90 BGB) ein ausschließliches Recht an einem immateriellen Gut, etwa einem Kunstwerk oder einer technischen Erfindung, bezeichnet.

Das deutsche Gesellschaftsrecht regelt in Deutschland das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Dabei erstrecken sich die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§705ff. BGB) auch auf andere Gesellschaftsformen, sofern nicht in einem speziellen Gesetz (lex specialis) etwas anderes bestimmt ist.

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt im Bereich des Vertragsmanagements. Vertragsmanagement bezeichnet alle Tätigkeiten im Rahmen des Projektmanagements, die sich mit der Entwicklung, Verwaltung, Anpassung, Abwicklung und Fortschreibung der Gesamtheit aller Verträge im Rahmen ihrer Gesellschaft beschäftigen.

Wir beraten Sie dabei in allen Fragen eines steuerneutralen Wechsels der Unternehmensträgerschaft von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft und umgekehrt sowie der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften und allen Rechtsgeschäften die damit im Zusammenhang stehen.

Darüber hinaus beraten wir Sie in Gestaltungsfragen zu den Personengesellschaften (GbR, stille Gesellschaft, KG) sowie den Kapitalgesellschaften (GmbH und AG). Außerdem beraten wir Sie in Fragen der

Gründung
Satzung
Kapitalmaßnahmen
Auflösungen der Gesellschaft
der Umstrukturierung von Unternehmen.

IT-Recht ist die Kurzform für Informationstechnologierecht oder auch Informationsrecht. Damit wird zusammenfassend das Recht der elektronischen Datenverarbeitung bezeichnet. Eine gesetzliche Definition oder gar ein so bezeichnetes Gesetz oder Gesetzbuch existiert in Deutschland nicht. Entsprechend der Entwicklung der IT-Branche und ihrer Begriffe wurde das Rechtsgebiet ursprünglich Computerrecht bezeichnet. Davon zeugen heute noch die Zeitschrift Computer und Recht sowie die Gesetzessammlung CompR im dtv. Später wurde der Begriff des EDV-Rechts gebräuchlich, was heute im Namen des Vereins Deutscher EDV-Gerichtstag weiterlebt. Teilweise findet sich auch noch die Bezeichnung Informatikrecht in Umkehrung der Rechtsinformatik. Mit Aufkommen des Internet wurde daneben der Begriff Multimediarecht als Teilbereich geprägt, der speziell die Rechtsfragen des Internet umfasste (auch Internetrecht). Heute wird überwiegend der Begriff Informationstechnologierecht verwendet.

Die Bedeutung des Informationstechnologierechts (IT-Recht) steht heute außer Frage. Die zahlreichen Diskussionen im Bereich des Datenschutzrechts zeigen, wie aufmerksam das Thema in der Öffentlichkeit verfolgt wird. Gerade Unternehmen, die ihre Dienstleistungen im Internet anbieten, stehen oft vor der Frage, welche Daten wann, wie lange und zu welchem Zweck erhoben werden dürfen. Gerade in der Gestaltung Ihres Internetauftritts und seiner technischen Umsetzung möchten wir Ihnen helfen, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und bei Ihrer Planung zu berücksichtigen.

Wir begleiten Sie unter anderen in Fragen des

Vertragsrechts der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Vertr Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen
Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen
Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien.

Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, das Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz.

Die Bedeutung des Informationstechnologierechts (IT-Recht) steht heute außer Frage. Die zahlreichen Diskussionen im Bereich des Datenschutzrechts zeigen, wie aufmerksam das Thema in der Öffentlichkeit verfolgt wird. Gerade Unternehmen, die ihre Dienstleistungen im Internet anbieten, stehen oft vor der Frage, welche Daten wann, wie lange und zu welchem Zweck erhoben werden dürfen. Gerade in der Gestaltung Ihres Internetauftritts und seiner technischen Umsetzung möchten wir Ihnen helfen, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und bei Ihrer Planung zu berücksichtigen.

Wir begleiten Sie unter anderen in Fragen des

Vertragsrechts der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Vertr Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen
Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen
Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien.

Mediation und Anwaltstätigkeit

Für Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig sind, enthält § 7a der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) eine Regelung, derzufolge Rechtsanwälte sich nur dann als Mediatoren bezeichnen dürfen, wenn sie eine geeignete Ausbildung nachweisen können. Unabhängig von der Frage der Berechtigung zum Führen eines entsprechenden Titels ist die Mediation jedoch als Teilbereich der anwaltlichen Tätigkeit anerkannt, sodass jeder Rechtsanwalt mediierend tätig werden darf. Der zunehmenden Bedeutung der Mediation im Anwaltsberuf entspricht deren explizite Aufnahme in die Berufsordnung, deren § 18 nunmehr lautet: Wird der Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des Berufsrechts. Damit ist insbesondere klargestellt, dass der Rechtsanwalt, auch soweit er als Mediator tätig wird, der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Die der Mediation eigene Neutralitätsverpflichtung eines Mediators verbietet es, dass ein Rechtsanwalt in einem Fall mediiert, mit dem er zuvor als Anwalt befasst war. Ebenso ist eine anwaltliche Tätigkeit nach der Mediation unter dem Gesichtspunkt der Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen ausgeschlossen, es sei denn, der Anwalt würde im gemeinsamen Interesse und Auftrag aller an der Mediation beteiligten Parteien tätig.

Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob ein Rechtsanwalt als Mediator tätig werden darf, wenn er eine der an der Mediation beteiligten Parteien zuvor in anderer Sache anwaltlich vertreten hat. Das berufsrechtliche Problem der Vertretung widerstreitender Interessen stellt sich hier nicht; gleichwohl dürfte die Neutralität des Mediators auch in diesem Falle in Frage gestellt sein. Die Verletzung der Neutralitätspflicht zieht jedoch keine berufsrechtlichen Konsequenzen nach sich, sondern ist lediglich die Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Mediationsvertrages, für welche der Anwalt gegebenenfalls schadensersatzpflichtig sein kann. Umgekehrt liegt eine Pflichtverletzung ersichtlich nicht vor, wenn der Rechtsanwalt auf seine frühere Tätigkeit vor Abschluss des Mediationsvertrages hinweist.

Der Begriff Medizinrecht bezeichnet die rechtliche Ausgestaltung der (schuldrechtlichen) Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient, sowie der öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes und das Meldewesen meldepflichtiger Krankheiten.

Dieses Rechtsgebiet erstreckt sich nicht nur auf das allgemeinere Gebiet der Arzthaftung, also das haftungsrechtliche Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern umfasst neben dem Recht der Honorierung von Privatpatienten (Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ) auch arztspezifische Rechtsgebiete aus dem Sozialversicherungsrecht (Sozialgesetzbuch, vor allem SGB V mit Kassenzulassung, Honorierung für Allgemeinpatienten und Details), aus dem allgemeinen Berufsrecht (Approbationsordnung, ärztliche Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammer), zum kollegialen Verhältnis zwischen Ärzten (Arztwerberecht, Recht der Praxisübertragung) sowie spezielle Regelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs wie etwa die Röntgenverordnung.

Im weiteren Sinne kann zu dem Gebiet des Medizinrechts auch das Krankenhausrecht, das Recht der Pflegeberufe, das Recht der Apotheken und das Pharmarecht gezählt werden. Dieser Bereich, der einen öffentlich-rechtlichen Schwerpunkt aufweist, wird häufig auch Gesundheitsrecht genannt.

Das Mietrecht ist ein Rechtsgebiet innerhalb des Zivilrechts, das sich mit der Überlassung einer Sache an einen anderen gegen Entgelt befasst. Gegenstand des Mietrechts sind die mit dem Mietvertrag verbundenen Rechtsfragen.

Wir beraten und vertreten sowohl Vermieter, als auch Mieter bei Fragen des immer komplizierter werdenden Mietrechts. Ohne eine entsprechende Spezialisierung ist es heute nicht mehr möglich, die Rechte und Pflichten der Mietparteien zu kennen und somit eine optimale Beratung und Vertretung zu gewährleisten.

Wir vertreten Sie bei sämtlichen Fragen des Mietrechts, insbesondere bei Fragen betreffend

Abschluss des Mietvertrages
Kündigung des Mietvertrages
Kündigungsschutz
Beendigung des Mietverhältnisses
Abwicklung des Mietverhältnisses
Räumung und Herausgabe
Mieterhöhung
Schönheitsreparaturen
Betriebskosten
Mietminderung bei Mängeln
Beendigung des Mietverhältnisses
Abwicklung des Mietverhältnisses
Wechsel der Vertragsparteien

Das Schadenersatzrecht regelt Fragen der Ausgestaltung von Ansprüchen auf Schadenersatz. Die Regelungen des Schadensersatzrechts in den §§ 249 ff. Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthalten denn auch keine Anspruchsgrundlagen, sondern setzen diese voraus.
Als subjektives Recht ist der Anspruch auf Schadenersatz ein persönliches Recht, das es dem Geschädigten ermöglicht, beim Schädiger Ersatz für den entstandenen Schaden (Schadenersatz) zu fordern. Im Schadenersatzrecht unterscheidet man zwischen Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Eingriffshaftung. Die Verschuldenshaftung wiederum wird in Vertragshaftung (Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten) und in Deliktshaftung (außervertraglichen Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung) unterschieden.

Primärer Zweck des Schadenersatzrechtes ist die Ausgleichsfunktion: Durch den Ersatzanspruch erhält der Geschädigte einen Ausgleich für erlittenen Schaden. Ein anderer Zweck, den das Schadenersatzrecht verfolgt ist die Präventionsfunktion: Da die Rechtsordnung verhaltenssteuernd sein soll, wirkt die Androhung einer Ersatzpflicht als Anreiz, durch sorgfältiges Verhalten zukünftige Schädigungen zu vermeiden, und der Ausspruch einer Ersatzpflicht als Anreiz, begangene Schädigungen nicht zu wiederholen.

Bestimmungen zum vertraglichen Schadenersatz finden sich in Deutschland insbesondere in den §§ 280, 281, 325 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und in Vorschriften zu den einzelnen Vertragstypen. Im Übrigen wird das Schadenersatzrecht im Sinne des objektiven Rechts in Deutschland weitgehend durch das Deliktsrecht im BGB geregelt.

Das Sozialrecht ist eine Sammel- und Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Es unterteilt sich nach der traditionellen Klassifikation in die Bereiche

Sozialversicherung und Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung)
soziale Entschädigung bzw. Versorgung (z. B. Schwerbehindertenrecht, Kriegsopfer- und Gewaltopferentschädigung)
soziale Förderung (Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung)
Soziale Hilfen bzw. Grundsicherung (Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt. Das Verfahren der Steuerfestsetzung und -erhebung wird weitgehend durch die Abgabenordnung bestimmt, während das materielle Steuerrecht, also die konkreten Bestimmungen zur Höhe der Steuerschuld, in zahlreichen Einzelgesetzen verankert ist. Im weiteren Sinne werden zum Steuerrecht auch die Rechtsnormen gerechnet, die sich mit der Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit befassen. Üblicherweise nicht zum eigentlichen Steuerrecht gezählt werden hingegen die Vorschriften, die sich mit der Steuergesetzgebung und der Verteilung des Steueraufkommens befassen (Teile des Grundgesetzes und das Zerlegungsgesetz). Dennoch sind diese Rechtsnormen für das Verständnis des Steuerrechts unerlässlich.

Einteilung des Steuerrechts
Es wird unterschieden zwischen allgemeinem und besonderem Steuerrecht, wobei Rechtsgrundlage stets das formelle oder materielle Steuergesetz ist.

Zum allgemeinen Steuerrecht gehören die Rechtsgebiete, die gleichsam als Klammer um die Einzelsteuern gezogen werden, wie etwa:
Abgabenordnung
Bewertungsgesetz
Finanzgerichtsordnung
Finanzverwaltungsgesetz

Das besondere Steuerrecht setzt sich aus den Einzelsteuergesetzen zusammen, z.B.
Einkommensteuergesetz
Körperschaftsteuergesetz
Umsatzsteuergesetz

Strafrecht ist Rechtsgüterschutz durch Einwirkung auf menschliches Verhalten. Die Strafnormen sollen die Menschen von Handlungen abhalten, die fremde Rechtsgüter schädigen, und sie sollen die Menschen zu einem rechtskonformen Verhalten bestimmen (Verhaltensnormen, Bestimmungsnormen). Es ist ein methodisch selbständiger Teil des öffentlichen Rechts, in welchem für schuldhaft begangenes Unrecht teils schwerwiegende staatliche Sanktionen vorgesehen sind. Art und Höhe der Sanktionen sind in den einzelnen Staaten unterschiedlich und folgen keiner einheitlichen Terminologie; meist sind jedoch für Verbrechen Freiheitsstrafen und für leichtere Vergehen Geldstrafen vorgesehen. Kapitalverbrechen wie Mord sind in einigen Staaten mit der Todesstrafe bedroht. Durch den internationalen Menschenrechtsschutz wird die Todesstrafe allerdings immer mehr von der lebenslangen Freiheitsstrafe abgelöst.

Im weitesten Sinn zählen zum Strafrecht alle Normen, die regeln, unter welchen Voraussetzungen (materielles Strafrecht) und in welchem Verfahren (formelles Strafrecht, Strafprozessrecht) über einen Menschen die Rechtsfolge Strafe zu verhängen und zu vollziehen (Strafvollzugsrecht) ist.

Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen, spezialisierten Bestimmungen (zum Beispiel im Außenwirtschaftsgesetz oder im Arzneimittelgesetz).

Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht, welches das „Wie“ der Durchsetzung des materiellen Strafrechts beschreibt (Rechtsquellen hierfür sind vor allem die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz).

Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist. Die Sanktionen sind meist Bußgelder, die in der Regel deutlich unterhalb von Geldstrafen bleiben und durch einen Katalog pauschal festgesetzt sein können.

Das Unternehmensrecht ist das Rechtsgebiet zur Führung, des Verkaufs und der Rechtsstellung des Unternehmens. Das Unternehmensrecht ist Querschnittsmaterie des Handels-, Arbeits-, Steuer-, Konzern-, Kartell- und Wettbewerbsrecht.

Wir beraten Sie in Gestaltungsfragen zu den Personengesellschaften (GbR, stille Gesellschaft, KG) sowie den Kapitalgesellschaften (GmbH und AG, UG (haftungsbeschränkt), ltd. u.a). Außerdem beraten wir Sie in Fragen der

Gründung
Satzung
Kapitalmaßnahmen
Auflösungen der Gesellschaft
der Umstrukturierung von Unternehmen.

Darüber hinaus beraten wir Sie beim Kauf und Verkauf von Handelsgeschäften, Unternehmen und Firmenbeteiligungen sowie der Kapitalbeschaffung.

Das Verkehrsrecht umfasst im weitesten Sinne sämtliche Rechtsnormen, die mit der Ortsveränderung von Personen und Gütern in Verbindung stehen. Es ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, das sich aus verschiedensten Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Privatrechts zusammensetzt. Aufgrund der Verschiedenheit der zu regelnden Anforderungen kann es nur schwerlich in einer Kodifikation erfasst werden und ist daher einer detaillierten Gesetzgebung unterzogen.

Im Straßenverkehr ist das Straßenverkehrsrecht im Alltag jedes Bürgers von großer Bedeutung. Es umfasst im wesentlichen folgende Teilbereiche:

Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht (zum Beispiel Haftung bei Unfällen) und das Verkehrsvertragsrecht (Kauf und Verkauf von Fahrzeugen, Reparaturen etc.)
Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht (Bußgelder, Verwarnungen)
Fahrerlaubnisrecht
Zulassungsrecht
Tangiert sind auch die Rechtsvorschriften über Planung, Straßenbaulasten etc.

Wesentliche Regelungsmaterien sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Unser Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Verkehrszivilrecht, Verkehrsordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht. Dabei lösen wir für Sie alle Probleme im Zusammenhang mit der Abwicklung von Schäden an Ihrem Kfz einschließlich der Geltendmachung sowie von Ansprüchen für Reparatur, Nutzungsausfall, Wertminderung etc. Die Abwicklung von Personenschäden, einschließlich Ansprüche auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Unterhalt, etc.

Wir übernehmen für Sie die gesamte Korrespondenz mit den Versicherungen und vertreten Sie vor den Gerichten. Darüber hinaus betreuen wir intensiv Personen mit unfallbedingten Dauerschäden.

Wir beraten und vertreten Sie bei Fragen von
Geschwindigkeitsüberschreitungen
Fahren mit Alkohol
Fahrverbot
Führerscheinentzug
MPU
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Ein Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, der ein Versicherungsverhältnis, also die Gewährung von Versicherungsschutz gegen Entgelt (Prämie), zum Gegenstand hat. Bei den den Vertrag schließenden Parteien unterscheidet man daher zwischen dem Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschutz erhält, und dem Versicherer, der ihn gewährt. Versicherungsverträge unterliegen in vielen Ländern, so auch in Deutschland, Österreich und der Schweiz, einem besonderen Versicherungsvertragsrecht. Wer durch Gewährung von Versicherungsschutz einen Versicherungsvertrag abschließt, betreibt das Versicherungsgeschäft und unterliegt damit als Versicherer besonderen aufsichtsrechtlichen, handelsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.

Wir beraten und vertreten sowohl Versicherer, als auch Versicherungsnehmer bei Fragen, welche sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Es handelt sich hierbei insbesondere um:
Versicherungsvertragsrecht allgemeiner Teil
Haftpflichtversicherung
Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Wohngebäudeversicherung
Feuerversicherung
Einbruchs- und Raubversicherung
Hausratsversicherung
Kraftfahrtversicherung
Reisegepäck-/Reiserücktrittskostenversicherung
Berufshaftpflichtversicherung (Anwälte, Ärzte, …)
Rechtsschutzversicherung
Unfallversicherung
Krankenversicherung.

Von einer Vertragsverhandlung wird insbesondere im Zusammenhang mit materiellen Rechten, dem Leistungsaustausch von Gütern und Dienstleistungen oder der Lizenzierung von immateriellen Rechten (Patente, Marken) gesprochen. So stellen Vertragsverhandlungen zum Beispiel den zielführenden Prozess der Vermietung bzw. des Leasing von Wirtschaftsgütern und Leistungen der Distributionspolitik im Marketing eines Unternehmens dar. Im Verkauf wird formal zwischen ökonomischen, privaten und öffentlich-rechtlichen Austauschprozessen unterschieden. Demgegenüber werden Verträge in einer gerichtlichen Auseinandersetzung regelmäßig grundsätzlich oder in ihrer Erfüllung bzw. dem rechtmäßigen Zustandekommen als solches bestritten.

Die Abgrenzungen im privaten oder sozialen Rahmen von Vertragsverhandlungen zum Beispiel bei der Verdinglichung der weiblichen Sexualität und sozialen Vertragsverhandlungen im familiären Rahmen sowie solchen im öffentlich-rechtlichen Raum (zum Beispiel im Rahmen von Haushaltsverhandlungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes) und formal zu klärenden Vertragsbeziehungen von juristischen Personen gestatten dennoch gemeinsame Bestimmungsmerkmale zu erkennen:

Angebot und Annahme begründen einen Vertrag
Verhandlungsgüter können dingliche, immaterielle, aber auch soziale Werte sein
Vertragsverhandlungen werden oft verdeckt, das heißt durch Sozialverhalten maskiert geführt
Planvolle Verhandlungsführung wird zum Teil unbewusst herbeigeführt (zum Beispiel in der Erziehung)
Soziale Normen und Formvorschriften zum Beispiel vor Gericht, werden unterschiedlich operationalisiert
Auch wird das bewusste Verhandeln als solches im Bereich persönlicher Beziehungen zum Zweck der Erziehung, Ehe auf Probe oder Prostitution von den interagierenden Parteien oft formal verneint, obwohl auch diese Verhandlungen beispielsweise operationalisierte Emotionen als Vertragsgegenstand betreffen.

Gegenüber der unbewussten Verhandlung von Bedürfnissen im privaten und zwischenmenschlichen Bereich unterscheidet sich die Vertragsverhandlung im ökonomischen oder öffentlich-rechtlichen Rahmen häufig nur durch die Vorgabe einer Schriftform und bestimmter, zum Teil im Angebotswesen gesetzliche vorgeschriebener Abfolgen in Verhandlungsfortgang.

Normalerweise werden die einzelnen Phasen sozialer Verhandlungen nicht formal angezeigt oder bekundet. Üblich ist hier eher der fließende Übergang von einer zu der nächsten Phase, während die Eröffnung und der Abschluss einer Verhandlung nicht selten mit einer (nonverbalen) Signalhandlung begleitet werden. Hierbei ist es sowohl juristisch als auch umgangsrechtlich nicht erforderlich einen gefundenen Kompromiss immer schriftlich zu fixieren.

Ablauf der formlosen bzw. sozialen Verhandlung
Die Parteien äußern zunächst gegensätzliche Forderungen und nähern sich dann gegenseitig an, um einen Vertrag zu schließen. Dies erfolgt in einem Prozess aus Zugeständnissen oder der Suche nach neuen Alternativen. Grundlegende Verhandlungsinterventionen und Phasen der Verhandlungsführung in freien ökonomischen bzw. privaten Vertragsverhandlungen sind:
Interessensbekundung
Güterabwägung
Gewichtung
Kompromissfindung
Vertragsabschluss
Dabei ist es zunächst von untergeordneter Bedeutung, wer die Verhandlung formal eröffnet und dass dieser Ablauf nur der wahrscheinlichste und nicht einzig denkbare ist. Im Laufe einer Verhandlung können sowohl nonverbale als auch strategische Elemente, mitunter auch Verhandlungshelfer (sog. Sekundanten) die Auseinandersetzung begleiten, so dass die einzelnen Phasen divergieren oder sich überlappen bzw. unregelmäßig wiederholen.

Zustandekommen
Verträge erfordern begriffsnotwendig das Einigsein von mindestens zwei natürlichen oder auch juristischen Personen. Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist, etwa die Kündigung oder das Testament, sind keine Verträge, sondern einseitige Willenserklärungen. Verträge werden dementsprechend als zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bezeichnet. Ein Vertrag im Rechtssinne ist sodann das Einigsein (vgl. Einigung) von zwei oder mehr Vertragsparteien darüber, dass zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen entstehen oder Rechtsänderungen ergehen sollen.

Zustande kommt ein Vertrag im Einzelnen durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, wobei die zeitlich Erstere in der Regel als Antrag oder Angebot und die darauf folgende als Annahme bezeichnet wird. Das Angebot muss so detailliert bzw. mit Hilfe ergänzender gesetzlicher Bestimmungen auslegbar sein, dass zur Annahme ein einfaches “Ja” genügt. Sowohl Angebot als auch Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen also dem jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam zu werden.

In Deutschland besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das heißt, jedem ist es freigestellt, ob und mit wem oder zu welchen Bedingungen er einen Vertrag eingehen will; dies gilt nicht, wenn ein (gesetzliches) Verbot besteht (z.B. bei Sittenwidrigkeit). Die umgekehrte Ausnahme vom Grundsatz ist der Kontrahierungszwang.

Werden Vertragsvereinbarungen von einer der Vertragspartei vorformuliert und der anderen bei Vertragsschluss gestellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren Wirksamkeit besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.

Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und als solches – insbesondere neben dem Staatsrecht – eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z. B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht).

Unsere Tätigkeitsbereiche erstrecken sich insbesondere auf
Baugenehmigungsverfahren
Planfeststellungsverfahren
Abbruchverfügungen
das Städtebaurecht
das Gaststättenrecht
das Immissionsschutzrecht
Abfallrecht (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)
das Wasserrecht.

Wir vertreten Sie ebenso in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und setzen die Verwaltungsentscheidungen zwangsweise durch.

Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (= klassisches Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (= Kartellrecht). Das Wettbewerbsrecht teilt sich damit auf in das Lauterkeitsrecht (Bedeutung hat vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) und das Kartellrecht; daneben kann man auch das Beihilfenrecht (Subvention) als einen Aspekt des Wettbewerbsrechts verstehen. Im deutschen Sprachraum wird jedoch der Begriff Wettbewerbsrecht meist nur für das klassische Wettbewerbsrecht im engeren Sinne verwendet. Dazu zählt als zentrale Kodifikation des Lauterkeitsrechts in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das Wettbewerbsrecht im weit verstandenen Sinne dient der Regulierung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern und hat als Endziel den freien Leistungswettbewerb. Es soll Monopole verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen. Das Schutzgut des Wettbewerbsrechts ist der Wettbewerb. Eine juristisch abschließende Definition für Wettbewerb ist zwar nicht anerkannt, unter wettbewerblichem Verhalten kann man aber das Bemühen der Marktteilnehmer verstehen, sich selbst Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verschaffen. Man kann aber mit Wettbewerb auch eine Marktstruktur bezeichnen. Insofern besitzt der juristische Begriff des Wettbewerbs eine gewisse Mehrdeutigkeit.

Unser Schwerpunkt liegt hier im Bereich des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Urheberrechts. Nicht zuletzt die rasante Zunahme des Internet-Handels hat auch zu einer gesteigerten Bedeutung des Wettbewerbsrechts für Privatpersonen geführt.

Unter dem Stichwort „Abmahnung“ haben bereits zahlreiche Verbraucher „Bekanntschaft“ mit dem UWG gemacht.

Wir beraten Sie nicht nur, über die rechtlichen Möglichkeiten, sich vor unberechtigten Abmahnungen zu schützen, sondern darüber hinaus auch, wann Sie selbst einen Unterlassungsanspruch geltend machen können.

Weitere Schwerpunkte sind:
gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, insbesondere Einleitung und Abwehr einstweiliger Verfügungen,
die Überprüfung wettbewerbsrechtlicher Handlungen wie z.B. Werbung, Preisnachlässe, Zugaben oder sonstige Verkaufs-Förderungsmaßnahmen.

Das Wirtschaftsrecht ist die Gesamtheit aller privatrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen und Maßnahmen, mit denen der Staat auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat einwirkt und ist der Oberbegriff für das Recht des Wirtschaftsverkehrs sowie die rechtliche Grundlage der Wirtschaftspolitik.

Das Wirtschaftsrecht besteht aus drei Elementen:
Das Wirtschaftsverfassungsrecht
Das Wirtschaftsverwaltungsrecht
Das Wirtschaftsprivatrecht

Auf internationaler Ebene wird die Wirtschaft durch das internationale Wirtschaftsrecht geregelt.

Wir beraten und vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch in Gerichtsverfahren in allen hier in Betracht kommenden Fragen. Insbesondere versuchen wir für Sie bereits vorgerichtlich entsprechende Lösungen zu erarbeiten, damit es nicht zu Streitigkeiten kommt. Sofern diese jedoch bereits aufgetreten sind, so vertreten wir Sie auch hier, um für Sie die bestmöglichsten Ergebnisse zu erzielen.

SIE HABEN NOCH FRAGEN? KONTAKTIEREN SIE UNS!

Nach oben